AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Februar 2001)

 

Allgemeines

Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Von unseren Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Sie werden weder durch unser Stillschweigen noch durch die Lieferung selbst Vertragsinhalt. Bei Kaufleuten gelten unsere Bedingungen bereits jetzt auch für alle zukünftigen Verträge als vereinbart. Unsere früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

I. Vertragsinhalte

1. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen zustande. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Zugang der Versandanzeige, die Aushändigung des Lieferscheins, der Zugang der Rechnung oder die vorbehaltlose Annahme der Ware durch den Verkäufer stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

2. Unsere Angebote basieren auf der Grundlage der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Materialkosten und Löhne. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss behalten wir uns vor, die Preise entsprechend der eingetretenen Änderungen der Materialkosten und Löhne nach den zur Zeit der Lieferung gültigen Konditionen anzupassen, sofern Festpreise nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Wenn sich bei der Anpassung eine Erhöhung um mehr als 5% ergibt, so hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.

3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ab Werk, sofern nicht anderes vereinbart wird. Wird in besonderen Fällen Franko-Lieferung vereinbart, so sind die Frachtkosten vom Empfänger bei Empfang der Ware zu zahlen und werden am Warenwert bei Rechnungsstellung gekürzt.

4. Die Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware vor Fristablauf abgesandt oder mangels Versandmöglichkeit bereitgestellt ist. Treten unvorhergesehene Ereignisse, Hindernisse höherer Gewalt sowie von uns unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen ein, die wir nicht vorhersehen und nicht durch zumutbare Aufwendungen alsbald beseitigen können, verändert sich unsere Lieferverpflichtung um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

6. Der höheren Gewalt stehen Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Rohstoffanlieferungen und sonstige Umstände, die wir auch bei Anwendung der uns in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfalt nicht abwenden konnten, auch wenn sie bei einem unserer Vorlieferanten eingetreten sind, gleich.

7. Sofern wir die Umstände nicht zu vertreten haben, die eine Lieferfristverlängerung bedingen und abzusehen ist, dass eine Erfüllung trotz längerer Lieferfristen nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, besteht für beide Seiten die Möglichkeit, schadenersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

8. Geraten wir in Verzug oder haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung zu vertreten, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorgesehenen Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Einhaltung unser Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

9. Die bestellte Liefermenge kann bis zu 15% über- oder unterschritten werden, sofern nicht ausdrücklich eine exakte Stückzahl vereinbart wurde. Die Lieferungen können in Teilen bewirkt oder berechnet werden.

10. Der Versand geschieht auf Rechnung des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht mit Verladung auf ihn über.

11. Versenden wir eine von uns zu liefernde Ware auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Pflicht der Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, sobald die Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person ausgeliefert wurde. Die Versendung erfolgt auf Rechnung des Käufers.

12. Bei Selbstabholung oder bei im Auftrag des Käufers fahrenden Dritten erfolgt der Gefahrenübergang, wenn unsere Waren unsere Verladeeinrichtungen verlassen haben. Für Schäden, die durch oder während des Transportes entstehen sowie für Verluste sind wir nicht verantwortlich.

 

II. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Forderungen sind 30 Tage nach Rechnungsausstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Forderungen sind jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt oder wenn die Unsicherheit seiner Vermögenslage bekannt wird.

2. Nach § 284 Abs. 3 BGB treten die Rechtsfolgen des Verzuges auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch ein. Danach sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu verlangen. Ein höherer Zinsschaden bleibt jedoch vorbehalten.

3. Wir behalten uns die Annahme von Akzepten und Wechseln für jeden Einzelfall vor. Skonto wird hierauf nicht gewährt. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs-Statt, angenommen. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotestes können wir unter Rückgabe des Wechsels oder Schecks sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlung durch Bank- oder Postüberweisung gilt die Zahlung mit der Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.

4. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig aufgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Wenn uns nach dem Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegen- leistung gefährdet ist, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, übersein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind dann wahlweise berechtigt, unsere weiteren Leistungen zu verweigern, bereits ausgelieferte Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes zurückzuverlangen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag schadensersatzfrei zurückzutreten.

 

III. Sicherungsrechte

1. Alle Lieferungen unserer Waren erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir bleiben daher Eigentümer der von uns gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen gegen den Käufer.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die wir aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben. Die gelieferten Gegenstände dürfen dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Käufers mit sämtlichen Nebenrechten gegen dessen Vertragspartner aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Käufer die Vorbehaltswaren unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung unserer Vorbehaltswaren mit anderen fremden Sachen, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltswaren, der sich nach unseren Verkaufspreisen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bemisst. Erfolgt die Veräußerung auf Kredit, hat sich der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner das Eigentum vorzubehalten. Die Recht und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Käufer hiermit an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.

3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten. Werden neben unserer Vorbehaltsware nicht uns gehörende Gegenstände be- oder mitverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dies gilt entsprechend für die Fälle der Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltswaren mit uns nicht gehörenden Gegenständen. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns entsprechend vorstehender Regelung anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.

4. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen den Erwerber der Vorbehaltswaren oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigentümerrechte hinzuweisen und uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen.

5. Auf Verlangen des Käufers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht. Wir verpflichten uns, die zustehende Sicherheit auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6. Die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Forderungen gegen Nachwerber dürfen an Dritte auch nicht abgetreten oder gepfändet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und die Pfandgläubiger von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich. Das Herausgabeverlangen steht der Ausübung der Rücktrittserklärung gleich.

7. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt davon unberührt. Wir werden aber die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen.

 

IV. Gewährleistung und Haftung

1. Wir gewährleisten, dass unsere Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer die vertragsmäßige Beschaffenheit aufweisen und den deutschen Werkstoffnormen entsprechen. Soweit solche Normen noch nicht bestehen sollten, liefern wir in handelsüblicher Beschaffenheit. Für Abweichungen in Farbe, Maserung und Struktur der Naturhölzer übernehmen wir keine Gewährleistung.

2. Wenn Mängel beim Empfang der Ware zu erkennen sind, ist der Käufer trotzdem verpflichtet, die Ware anzunehmen und ordnungsgemäß zu lagern. Mängelrügen sind nach Feststellung von offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung und versteckte Mängel innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen jeweils schriftlich unter Angabe der Versanddaten anzuzeigen. Ist der Käufer Kaufmann und gehört das Geschäft zum Betriebe seines Handelsgewerbes oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten die §§ 337, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Mängelrüge schriftlich unverzüglich unter Angabe der Versanddaten zu erfolgen hat.

3. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-., Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Nach Verarbeitung der Waren durch den Käufer kann nur die Herabsetzung des Kaufpreises für die beanstandete Ware verlangt werden.

5. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Käufers – insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn – oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.

6. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.

7. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

8. Bei Abnahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen.

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemacht werden.

 

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schmalnau, soweit dies zulässigerweise vereinbart werden kann.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Fulda. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder dessen Wohnung oder dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Bei Verträgen mit Auslandsbezug gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

VI. „Tegernseer Gebräuche“, gesetzliche Bestimmungen, Rechtsgültigkeit

1. Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die „Tegernseer Gebräuche“.

2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Ferdinand Köhler GmbH, Schmalnau